Staatsanwaltschaft wollte SIM-Karte klonen zur WhatsApp-Überwachung

imago images / Sven Simon
  • Drucken

Ermittler wollten WhatsApp-Daten auslesen und forderte den Mobilfunkanbieter auf, die betreffende Rufnummer auf eine neue SIM-Karte zu duplizieren. Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde des Providers statt.

Ab 2020 soll der Bundestrojaner, eine staatliche Überwachungssoftware, den Zugriff auf Handys ermöglichen. Aus Ermangelung eines solchen Tools wählte die Staatsanwaltschaft Korneuburg einen anderen Weg: Ermittler wollten die SIM-Karte eines Handys durch den Mobilfunker duplizieren lassen, um Nachrichten eines Angeklagten lesen zu können, berichtete der "Standard" am Donnerstag. Der Anbieter ging zum Oberlandesgericht Wien (OLG), welches die Methode als nicht zulässig einstufte.

Konkret hatte es die Staatsanwaltschaft Korneuburg auf den Chat-Verlauf im Messenger-Dienst WhatsApp und den Inhalt des Google-Kontos des Mannes abgesehen, gegen den bereits Anklage erhoben worden war. Dies gestaltete sich schwierig, er hatte seine SIM-Karte zerschnitten und im WC entsorgt. Sein bis dahin verwendetes Smartphone war gegen ein Tastenmobiltelefon ausgetauscht worden, wie der OLG-Entscheidung zu entnehmen ist.

Mobilfunkanbieter bieten in vielen Fällen an, die Telefonnummer auf eine neue SIM-Karte zu portieren. Dies geschieht aber im Falle eines Diebstahls, Verlusts oder wenn die Karte beschädigt ist. Das Duplizieren der SIM-Karte hätte aber den Ermittlern ermöglicht sich erneut auf WhatsApp anzumelden. Da eine Registrierung bei dem Dienst über die Mobilfunknummer erfolgt. Wäre die Backup-Funktion aktiviert, wäre der Zugriff auf die Chatverläufe möglich gewesen.

Anordnung rechtswidrig und undurchführbar

Den Beschluss, der Mobilfunkbetreiber müsse daher die SIM-Karte des Angeklagten duplizieren, fasste das Landesgericht Korneuburg. Das Unternehmen legte allerdings Beschwerde beim OLG Wien ein. Gegenstand einer Anordnung nach der Strafprozessordnung könnten ausschließlich Daten sein, die beim Mobilfunker selbst gespeichert seien - nicht aber etwa beim Drittanbieter WhatsApp. Die Anordnung sei daher rechtswidrig und undurchführbar.

Dieser Argumentation folgte auch das OLG Wien. Telekom-Anbieter dürften nicht dazu verpflichtet werden, Zugriff auf Daten eines Drittanbieters zu gewähren. Der Inhalt eines WhatsApp-Chatverlaufs könne entweder durch Auslesen der Daten auf einem sichergestellten Mobiltelefon erfolgen, oder beim Anbieter des Messengerdienstes direkt ermittelt werden. Für einen Auftrag, eine SIM-Duplikatkarte samt PIN- und PUK-Code herzustellen, gebe es aber keine gesetzliche Grundlage.

>>> Standard.at

(APA/bagre)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.